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S A T Z U N G

 

des Schützenvereins GUT SCHUSS Brüggen-Born 1960

 

I.      ALLGEMEINES

 

§ 1 Der Schützenverein GUT SCHUSS Brüggen An der Kreuzstraße, kurz genannt „SV GUT SCHUSS Brüggen e.V.“, wurde im Jahr 1960 gegründet.

       Er trägt den Namen: Schützenverein GUT SCHUSS Brüggen-Born 1960 e.V.

       Dieser soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden.

 

§ 2 Sitz des Vereins ist Brüggen.

       Gerichtsstand ist das Amtsgericht Nettetal.

 

§ 3 Der Schützenverein GUT SCHUSS Brüggen ist politisch und konfessionell neutral.

       Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne aus der Tätigkeit des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

       Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den gemeinnützigen wecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 4 Der Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss aller Schießsport-interessenten zur Pflege des Schießsportes als Leibesübung und zur Pflege des traditionellen deutschen Schützenwesens.

      

Seine Ziele verwirklicht der Schützenverein GUT SCHUSS Brüggen durch:

                    

a)        die Ausrichtung und Durchführung von sowie durch Teilnahme an

- Meisterschaften und sonstigen schießsportlichen Wettkämpfen und Schützenveranstaltungen

b)         die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport

c)         die Förderung und Pflege des Heimatbrauchtums.

 

§ 5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

II.     MITGLIEDSCHAFT

 

A:      Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ 6 Die Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

 

§ 7 Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.

 

§ 8 Personen, die sich um den Schützenverein GUT SCHUSS Brüggen und um den Schießsport besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

§ 9 Die Mitgliedschaft wird durch mündliche oder schriftliche Erklärung beantragt.

       Der Vorstand kann über einen Antrag abschlägig entscheiden, wenn berechtfertigte Bedenken bestehen. Die Aufnahmegebühr wird in der Beitragsordnung geregelt.

 

 

B.      Rechte und Pflichten

 

§ 10 Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)    die in dieser Satzung festgesetzten Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen,

b)    in allen Vereinsangelegenheiten den satzungsgemäßen Anordnungen des Vereinsvorstandes Folge zu leisten,

c)    die festgesetzten Beiträge, welche eine Bringschuld sind, pünktlich zu bezahlen.

 

§ 11 Die Mitglieder sind berechtigt,

a)    an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

b)    die für die Mitglieder des Vereins erwirkten Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen,

c)    auf den Versammlungen ihr Stimmrecht auszuüben.

 

 

C.      Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 12 Die Ausübung der Mitgliedschaft ruht,

a)    solange ein Mitglied mindestens drei Beitragszahlungen im Rückstand ist,

b)    nach Eingang eines Ausschluss- oder während eines Schlichtungsverfahrens.

 

Solange die Mitgliedschaft ruht, entfallen die in § 11 festgesetzten Rechte.

 

§ 13 Die Mitgliedschaft erlischt,

a)    durch Tod,

b)    durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

c)    durch Austrittserklärung,

d)    durch Streichung in der Mitgliederliste des Vereins,

e)    durch Ausschluss.

 

§ 14 Der Vereinsvorstand kann die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste des Vereins beantragen, wenn es nach schriftlicher Aufforderung mit den Beiträgen nochmals länger als drei Monate im Rückstand bleibt.

        

Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich zu benachrichtigen.

        

Es kann gegen die Streichung innerhalb eins Monats nach Zustellung Einspruch einlegen, über den die nächste Vorstandsversammlung endgültig entscheidet.

        

Der Anspruch des Vereins auf Zahlung der rückständigen Beiträge und Erfüllung sonstiger Verpflichtungen bleibt durch die Streichung unberührt.

 

§ 15 Ein Mitglied kann dauernd oder auf Zeit ausgeschlossen werden, wenn es in gröblicher Weise gegen die Satzung oder Anordnung des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins, sowie dessen Ziele verletzt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zustellung Einspruch erheben, über den die nächste Vorstandsversammlung endgültig entscheidet.

 

§ 16 Die Mitgliedsbeiträge werden dem jeweiligen Lohn-Preis-Verhältnis angepasst und von der Hauptversammlung für mindestens eine Wahlperiode festgelegt.

 

§ 17 Von der Beitragspflicht werden befreit:

a)    Mitglieder bei Einberufung zum Militär,

b)    Mitglieder bei Besuch von berufsbildenden Lehrgängen ab 18 Jahren mit vollkommenem Verdienstausfall.

 

 

III.    ORGANISATION

 

§ 18 Der Verein besteht aus:

a)    der Mitgliederversammlung,

b)    dem Vorstand.

 

§ 19   1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für,

a)    die Wahl und Entlastung des Vorstandes,

b)    die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

c)    die Festsetzung der Beiträge,

d)    Genehmigung von Aufwandsentschädigungen gem. § 26 a,

e)    Satzungsänderungen,

f)     Auflösung des Schützenvereins GUT SCHUSS Brüggen.

              2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

                  Über den Verlauf der Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

                   In dem Protokoll müssen insbesondere alle Beschlüsse enthalten sein.

              3. Die Mitgliederversammlung wird rechtzeitig vom Vorsitzenden einberufen. Zu jeder Haupt- oder außerordentlichen Hauptversammlung ist schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.

              4. Satzungsänderungen und rechtsverbindlichen Beschlüsse können nur mit 2/3 Stimmmehrheit in der Hauptversammlung, sonstige Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit in jeder Mitgliederversammlung getätigt werden.

 

§ 20 Bei allen Versammlungen haben die eingetragenen Mitglieder für sich Stimmrecht.

 

§ 21 Alle Abstimmungen und Wahlen sollen geheim getätigt werden. Wird kein Widerspruch erhoben, kann auch per Akklamation gewählt werden.

 

§ 22 Wählbar sind alle eingetragenen Mitglieder des Vereins ab 18 Jahre, die mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand sind.

         Gewählt ist ein Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

         Bei Stimmengleichheit findet eine Neuwahl statt. Ist ein dritter Wahlgang notwendig, entscheidet der Vorsitzende oder der Versammlungsleiter.

         Die Wahlzeit beläuft sich auf 2 Jahre.

         Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 23 Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

a)           Vorsitzenden

b)           Kassierer

c)            Schriftführer

d)           Schießwart

e)           Jugendwart

 

§ 24 Vorstand im Sinne des § 25 BGB sind der Vorsitzende und der Kassierer. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

 

§ 25 Der Vorsitzende ist der Leiter des Vereins und vertritt bzw. repräsentiert denselben nach außen hin gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Vorstandsitzungen und Versammlungen ein und leitet sie.

        

Der Vereinsvorstand regelt die inneren organisatorischen Fragen des Vereins und übt die Aufsicht über die Geschäftsführung und Ausschüsse aus. Er bestimmt, ob weitere Personen beratend einzuladen sind.

         

Der Vorsitzende hat Unterzeichnungsvollmacht und kann Untervollmachten erteilen.

        

Bei rechtsverbindlichen Beschlüssen und Abschlüssen ist eine Zweitunterschrift durch ein weiteres Vorstandsmitglied erforderlich.

        

Der Kassierer vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle oder auf dessen Anweisung in allen seinen Befugnissen und Obliegenheiten.

        

Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Schützenvereins GUT SCHUSS Brüggen, fertigt Listen, Anwesenheitslisten bei Versammlungen und Sitzungen pp., Niederschriften u. ä. an und hat in seinem Schriftverkehr Unterzeichnungsvollmacht.

        

Bei wichtigen Schreiben, Repräsentativschriften und Beschlüssen ist Mitunterzeichnung durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter erforderlich.

        

Dem Kassierer unterliegen sämtliche Kassengeschäfte. Er hat diese nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kassen- und Buchführung zu leiten und führt im Inventarverzeichnis alle Vermögenswerte des Vereins auf.

        

Der Kassierer hat in einfachen Geldangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten Unterzeichnungsvollmacht.

         

Bei rechtsverbindlichen Geld- und Vermögensangelegenheiten ist Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied erforderlich.

 

§ 26 Der Vorstand kann weitere Personen mit der Wahrnehmung von Aufgaben betreuen, wie z. B.:  Zeugwart, Hausmeister und Ähnliches. Ebenso kann er weitere  Vereinsmitglieder einladen, um über andere für den organisatorischen Vereinsablauf notwendige Aufgaben zu informieren bzw. dem Vorstand zuzuarbeiten.

 

§ 26a Der Vorstand und die weiteren mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauten Personen sind ehrenamtlich tätig. Auslagen für den Verein werden gegen Nachweis erstattet. Fahrkosten werden auf Antrag pauschal je gefahrenen Kilometer erstattet. Mit Genehmigung der Mitglie­der­versammlung kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.

 

§ 27 Scheidet ein Mitglied zu § 23 während einer Wahlzeit aus, erfolgt Ersatzwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung. Ist für die Zeit bis zur Ersatzwahl kein Vertreter vorhanden, wird dieser vom Vorstand bestimmt.

 

 

IV.    ORGANE

 

§ 28Falls erforderlich, können vom Vorstand besondere Ausschüsse, wie Sport-, Jugend-, Organisations- und andere Ausschüsse gebildet werden.

         Diese Ausschüsse geben sich außerhalb dieser Vereinssatzung eigene Ordnungen.

         Derartige Ausschüsse und deren Ordnungen gelten nur für die Dauer einer Wahlperiode und sind wieder aufzulösen bzw. in der nächstfolgenden Wahlperiode neu

          zu bilden.

 

 

V.     RECHTSVERBINDLICHKEITEN

 

§ 29 Der Verein ist verpflichtet, seine Mitglieder in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten gegen Unfälle und Haftpflichtschäden zu versichern.

 

§ 30 Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung beschlossen werden.

 

§ 31 Der Schützenverein GUT SCHUSS Brüggen kann aufgelöst werden, wenn mindestens 75% aller eingetragenen Mitglieder frühestens drei Monate vor dem erstrebten Auflösungstermin einen entsprechenden schriftlichen Antrag vorlegen, der mit den Unterschriften einer ausführlichen Begründung und Beweisführung versehen sein muss.

          

Der Vorstand hat diesen Antrag innerhalb von 21 Tagen der einzuberufenden Hauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

         

Stimmen 7 und mehr Mitglieder gegen diesen Antrag, gilt der Verein als nicht aufgelöst.

 

§ 32 Zählt der Verein weniger als 7 Mitglieder, gilt er als automatisch aufgelöst.

 

§ 33 Bei unerwarteten Ereignissen, wie Katastrophen, Kriege usw., die den Verein in seiner Tätigkeit zu vorübergehenden Ruhen zwingt, gilt der Schützenverein

         GUT-SCHUSS Brüggen nicht als aufgelöst.

        

Der Beginn der Wiederaufnahme seiner Tätigkeiten ist durch eine Hauptversammlung zu beschließen und protokollarisch festzuhalten.

 

§ 34 Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen, wie Geld-, Sach- und andere Werte gemeinnützigen schießsportlichen Zwecken zuzuführen.

         Ein Auflösungsbeschluss kann mit einer anderweitigen gemeinnützigen Verwendung des Vermögens verbunden werden.

         Es ist ein Treuhänder zu bestellen, der das Vereinsvermögen verwaltet und in sauberem Zustand hält.

         

Der Treuhänder hat nicht das Recht über Geld-, Sach- und sonstige Werte des Vereins alleine und eigenmächtig zu entscheiden.

         Bei Abgabe von Vermögenswerten muss der Treuhänder eine Zustimmungserklärung von mindestens zwei ehemaligen Vorstandsmitgliedern des aufgelösten Vereins einholen.

 

§ 35 Die Gültigkeit vorstehender, in der Mitgliederversammlung vom 27.01.2017 beschlossenen Satzung wird hiermit verkündet.